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Leiharbeit: EuGH soll Regelung bei Firmenverkauf prüfen

Bundesarbeitsgericht ruft Europäischen Gerichtshof wegen Detail in der Zeitarbeit an. / Foto: Martin Schutt/dpa
Bundesarbeitsgericht ruft Europäischen Gerichtshof wegen Detail in der Zeitarbeit an. / Foto: Martin Schutt/dpa

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz trifft viele Regelungen zur Zeitarbeit. Doch noch nicht alle Fragen sind aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts geklärt.

Das Bundesarbeitsgericht ruft den Europäischen Gerichtshof wegen der Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in einer Detailfrage an. Es gehe darum, wie die Höchstdauer von Arbeitnehmerüberlassungen zu berechnen sei, wenn die Firma verkauft wird, an die ein Arbeitnehmer entliehen wurde, teilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt mit. Anlass ist ein Fall aus Nordrhein-Westfalen.

Produktionsunternehmen verkauft eigenen Logistikbereich 

Eine Unternehmensgruppe, die unter anderem Sanitärarmaturen herstellt, hatte einen eigenen Logistikbetrieb, der für Verpackung und Transport der Produkte zuständig war. Dieser wurde im Juli 2018 verkauft, es erfolgte ein sogenannter Betriebsübergang. Ein Leiharbeitnehmer, der in dem Logistikbereich von Juni 2017 bis zum April 2022 als Kommissionierer tätig war, klagte sich durch die Arbeitsgerichtsinstanzen. Der verlangt eine Festeinstellung wegen Überschreitens der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer. Sein Argument: Das Produktionsunternehmen als Betriebsveräußerer und die Beklagte als Betriebserwerberin seien im Sinne des Gesetzes als derselbe Entleiher anzusehen. 

Arbeitgeber: Entleihzeit beginnt neu zu laufen 

Das Unternehmen meint, bei einem Firmenverkauf beginnt die Überlassungshöchstdauer neu zu laufen. Das gelte auch dann, wenn der Leiharbeitnehmer nach dem Übergang des Betriebs unverändert auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt werde. Zudem sei die zulässige Überlassungshöchstdauer aufgrund eines Tarifvertrags durch Betriebsvereinbarungen auf zuletzt 48 Monate verlängert worden. Die Vorinstanzen in NRW hatten unterschiedlich entschieden. Das Bundesarbeitsgericht setzte das Verfahren (9 AZR 264/23) bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus. 

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